Wer in Deutschland eine Gesellschaft gründen möchte, benötigt Beratung. In vielen Fällen müssen die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag von einem Notar bzw. einer Notarin beurkundet werden. Darüber hinaus muss auch die Anmeldung zum Register notariell beglaubigt werden.
Die Rechtsformen
Die Rechtsformen
Hierunter fallen alle Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, aber auch Einzelunternehmen, die gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) im Sinne eines Kaufmanns tätig sind. Notarin Dr. Rüping übernimmt die Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister.
Vor einer Unternehmensgründung ist die Wahl der Rechtsform zu klären, wobei sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung unterscheiden.
Frau Dr. Rüping ist Notarin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht und eine rechtlich äußerst versierte Ansprechpartnerin in allen Fragen der Unternehmensgründung.
Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.K.)
Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.K.)
Für den Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann / Einzelkauffrau ist lediglich eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Die Anmeldung zum Handelsregister übernimmt Notarin Dr. Rüping.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern, deren Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Gesellschafter können dabei natürliche oder juristische Personen sein.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber zwar nicht vorgeschrieben, ist aber dringend zu empfehlen, da jeder Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt mit seinem Gesellschafts- und Privatvermögen als Gesamtschuldner für etwaige Gesellschaftsschulden haftet.
Bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags kann Notarin Dr. Rüping unterstützen und anschließend auch die Eintragung in das Handelsregister vornehmen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern / Gesellschafterinnen, die natürliche oder juristische Personen sein können, z. B. eine GmbH & Co. KG. Mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär), die Haftung mindestens eines anderen Gesellschafters ist auf dessen vertragliche festgelegte Einlage beschränkt (Kommanditist). Die beschränkte Haftung und die Höhe dieser Haftung muss im – idealerweise notariell beurkundeten – Gesellschaftsvertrag vereinbart sein.
Die Eintragung ins Handelsregister ist durch sämtliche Gesellschafter anzumelden und kann durch Notarin Dr. Rüping entworfen werden, wobei auch die Höhe der persönlichen Haftung der Kommanditisten einzutragen ist. Zudem kann Notarin Dr. Rüping die Unterschriften der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag beglaubigen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
Notarin Dr. Rüping ist eine juristisch besonders versierte Person, die sich sowohl um gesetzlich vorgeschriebene Regelungen im Gesellschaftsvertrag kümmert, als auch um Punkte, an die rechtlich weniger kundige Personen bei der Gründung naturgemäß nicht denken. Dies sind beispielsweise Verfügungen über Geschäftsanteile, das Vererben von Geschäftsanteilen, die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverteilung, die Einziehung von Geschäftsanteilen und das Ausscheiden aus der Gesellschaft. Für diese individuelle Beratung fallen keine zusätzlichen Gebühren an, da die Beurkundung des Vertrages ohnehin durch die Notarin erfolgen muss.
Die Vertretung der GmbH erfolgt durch eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen, die bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden können.
Die von Notarin Dr. Rüping entworfene Handelsregisteranmeldung mit einer Liste der Gesellschafter/innen wird von ihr meist direkt an das Handelsregister übermittelt. Bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer u. a. versichern, dass das vereinbarte Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt wurde, ein entsprechender Einzahlungsbeleg sollte vorgelegt werden können.
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
Die Besonderheit gegenüber der Gründung einer KG ist, dass zuvor die beteiligte GmbH gegründet sein muss.
Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaft
Anschließend kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.
Bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten können Sie von Notarin Dr. Rüping beraten und unterstützt werden.